Müßig. Man sollte zuerst einmal zivilrechtliche Haftung von ordnungswidrigem Verhalten unterscheiden.
Steige ich in mein Auto bin ich Grundsätzlich im Falle eines Schadenseintritts immer mit 20% aufgrund der allgegenwärtigen Gefährdungshaftung im Boot, solange die Schadensursache in einem fahrdynamischen Zustand mehrer Fahrzeuge zu suchen ist. Das bedeutet, ich kann alle Vorschriften erfüllen und habe dennoch eine Gewisse Teilschuld, weil ich mich ja bewusst in die gefährliche Situation Straßenverkehr begebe.
Zum Fahren auf mehrspurigen Straßen: Es ist grundsätzlich rechts zu fahren. Davon darf man abweichen, wenn man überholen möchte. Dazu ist der Fahrstreifenwechsel notwendig. Den Fahrstreifen darf ich nur wechseln, wenn ich den nachfolgenden Verkehr weder behindere noch gefährde. Heißt, bin ich mir ob meiner fehlenden Fähigkeiten mein Tempo im Verhältnis zu dem des nachfolgenden Verkehr einzuschätzen nicht sicher, ob ich diesen behindere oder gefährde, muss ich eben meine eigene Geschwindigkeit reduzieren und so lange mit dem Überholvorgang warten, bis sich eine Lücke auftut, die ich für ausreichend halte. Die StVO ist da recht eindeutig und recht simpel formuliert.
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Auf dem Weg vom “steifen Stück” zum geschmeidigen Leopard
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