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Alt 06.06.2023, 08:33   #502
Helmut S
Szenekenner
 
Registriert seit: 30.10.2006
Beiträge: 8.921
Zitat:
Zitat von noam Beitrag anzeigen
Ich sehe das anders.
Klaro. Du hast ja als Prämisse vorher schon mal geschrieben, dass du nicht der Meinung bist, dass es zu viele Motorräder waren. Ich halte das zwar für völlig absurd, aber: Wenn du das so siehst, musst du zu einem anderen Schluß kommen.

Zitat:
Zitat von noam Beitrag anzeigen
Niemand kann die Motorradfahrer dazu zwingen Dinge zu tun, die blöd sind. Machen sie es trotzdem, sind sie dafür zu allererst einmal selber verantwortlich.
Das stimmt so kategorisch nicht. Du vermischt Schuld und Verantwortung. Ich würde dir sofort zustimmen, wenn du sagst, der Motorradfahrer ist der Unfallverursacher oder er hat schuld am Unfall. Das befreit aber den Veranstalter trotzdem nicht von seiner Verantwortung.

Der Veranstalter hat gewisse Pflichten. Er muss z.B. dafür sorgen, dass während der Veranstaltung weder Sportler, Helfer, Freiwillige oder Zuschauer zu Schaden kommen. Es reicht dabei nicht, sich auf die StVO (z.B. Rechtsfahrvgebot) zu berufen oder auf die Teilnahmebedingungen.

Er hätte berücksichtigen müssen, dass es mit dieser großen Anzahl an Medienmotorrädern (wie man juristisch so schön sagt) "lebensfremd" ist, anzunehmen, dass in dieser beengten Situation es zu keinen Überholvorgängen bzw. Wechsel auf die Gegenfahrbahn kommt.

Er muss m.E. nachweisen, dass er seiner Sorgfaltspflicht genüge getan hat (z.B. die Fahrer klar unterwiesen hat) oder das es unzumutbar war, nicht weitere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen - z.B. die Reduzierung der Anzahl der Motorräder oder die Trennung der Fahrbahn mit Pylonen oder oder ... Kann er das nicht, ist der Veranstalter haftbar.

Der Veranstalter hätte auch Wissen können, dass es bereits in den ersten 90min vor dem Unfall immer wieder zu gefährlichen Situationen gekommen ist und aktiv reagieren können. Wie sich der Veranstalter das auf den superengen 200m bei der Baustelle mit den Motorrädern vorgestellt hat, bleibt sowieso sein Geheimnis.

Je nachdem in welchem vertraglichen Verhältnis die Motorradfahrer zum Veranstalter stehen, ist m.E. zu prüfen ob das Arbeitsschutzgesetz einschlägig ist. Ich gehe davon aus, dass es zumindest ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis besteht. Eine Weisungsbefugnis des Veranstalters gegenüber den Motofahrern wäre ein Indiz dafür.

Sind die Motorradfahrer juristisch vielleicht sogar nur Verrichtungsgehilfen, ist das BGB einschlägig und damit ist der Veranstalter sowieso verantwortlich für Schäden, die der Verrichtungsgehilfe anrichtet. Kann der Veranstalter aber z.B. nachweisem, dass er den Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgewählt und unterwiesen und ggf. überwacht hat, dann ist er an der Stelle den schwarzen Peter los.

Die Verantwortlichkeit eines Veranstalters und/ober Arbeitgebers kann man sicher noch weiter durchdeklinieren. Von vorne herein freisprechen kann man ihn davon allerdings nicht, nur weil der Motoradfahrer (wohl tatsächlich?) der Unfallverursacher war.


Geändert von Helmut S (06.06.2023 um 08:40 Uhr).
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