Bitte alles dokumentieren. Auch das Fieber, Kopfschmerzen, Ängste, … Alle Fahrtkosten zu jedem Arzt, dem Rechtsanwalt…
Übrigens kannst du auch den ausgefallenen Wettkampf mit auflisten. Hab ich auch alles gemacht, ist ganz normal.
Zum Vergleich: ich war nicht im Krankenhaus stationär und hatte kein Fieber: ca. 2.000,- Euro
Wie gesagt: Es gibt ein Buch mit vergleichbaren Urteilen zum Schmerzensgeld und alle anderen Kosten kommen dann noch obendrauf. Den Anwalt selbst hat zuerst meine Rechtsschutzversicherung und letztendlich die Gegenseite bezahlt, das zählt also bei mir nicht dazu.
Ok, dann bewegen wir uns wohl doch etwas höher, denn bei Kindern ist es wohl noch etwas höher und wir waren 3 Nächte stationär.
Ja, Fahrten und der Wettkampf sind auch auf der Liste- es kommt mir grad so komisch vor, da gefühlt "Geld rauszuschlagen", aber wir tun damit ja keinem weh und egal wieviel wir kriegen, ich täte ALLES, um es ungeschehen zu machen.
Ja, Fahrten und der Wettkampf sind auch auf der Liste- es kommt mir grad so komisch vor, da gefühlt "Geld rauszuschlagen", aber wir tun damit ja keinem weh
1. Löse Dich von dem Gedanken daß Du da Geld rausschlagen könntest. Du wirst von der Versicherung nur berechtigte Ansprüche ersetzt bekommen.
2. Natürlich tut es der Versicherung weh. Weswegen Punkt 1 zum tragen kommt.
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PB
07.08.2011 2:10:31 Summertime Tri Karlsdorf KD
10.06.2012 5:03:16 Challenge Kraichgau MD
08.07.2012 10:38:13 IM FfM
12.03.2017 42:40 Bienwald 10K
12.03.2017 1:30:55 Bienwald HM
29.10.2017 3:15:05 FfM M
Ok, dann bewegen wir uns wohl doch etwas höher, denn bei Kindern ist es wohl noch etwas höher und wir waren 3 Nächte stationär.
Ja, Fahrten und der Wettkampf sind auch auf der Liste- es kommt mir grad so komisch vor, da gefühlt "Geld rauszuschlagen", aber wir tun damit ja keinem weh und egal wieviel wir kriegen, ich täte ALLES, um es ungeschehen zu machen.
Ich wage zu bezweifeln, dass du den Wettkampf bezahlt bekommst, das wäre nur der Fall gewesen, wenn DU gebissen worden wärst. Und einen Teil des Geldes hast du ja bekommen.
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Übrigens kannst du auch den ausgefallenen Wettkampf mit auflisten. Hab ich auch alles gemacht, ist ganz normal.
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Denke nicht, dass das vergleichbar ist. Bei dir war es dein Wettkampf und du der Geschädigte. Somit konntest du gar nicht starten. Lucy müsste wahrscheinlich nachweisen können, dass es ihr aufgrund der Verletzung des Sohnes unmöglich ist an dem Wettkampf teilzunehmen. Das dürfte kompliziert werden, da ja wahrscheinlich neben ihr noch andere Personen (Vater, Oma, Ompa, ...) theoretisch zur Betreuung des Kindes zur Verfügung stehen. Probieren kann man es natürlich trotzdem.
Aber das wichtigste: Gute Besserung für deinen Sohn!
Es gibt 2 Betrachtungsweisen.
1. Eine Haftpflicht übernimmt gegenüber dem Geschädigten erst mal alle anerkannten Schäden. Das beinhaltet eben auch daß sie gegenüber dem Geschädigten versuchen so wenig wie möglich anzuerkennen und alles über Anwalt und im Zweifelsfalle Zivilverfahren abzuwehren.
2. Kann eine Haftpflicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit... den Versicherungsnehmer Regreßpflichtig machen. Davon bleibt aber unberührt daß der Geschädigte seine Schäden reguliert bekommt.
Beides nicht so 100% richtig.
1. Eine Haftpflichtversicherung reguliert (entsprechende Deckung d.h. Versicherungsnehmer*in hat die Prämie auch gezahlt) berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. D.h. sie ist indirekt auch so etwas wie ein passiver Rechtsschutz. Schadenbedingte Kosten werden übernommen. Das Interesse, Aufwendungen für Schäden gering zu halten ist a) monetär des eigenen Geschäftsergebnisses wegen und b) auch in unserem Interesse weil mehr Schäden bzgl. höhere Aufwendungen für Schäden führt letztlich auch zu höheren Prämien für alle
2. Bei einer Privathaftpflichtversicherung ist eine Fahrlässigkeit (egal ob einfache oder grobe) erst mal Grundvoraussetzung zur Leistung. Und bei Vorsatz nimmt die Privathaftpflicht keinen Regress sondern zahlt erst gar nicht.
Ist für den hier vorliegenden Fall aber auch egal.
2. Bei einer Privathaftpflichtversicherung ist eine Fahrlässigkeit (egal ob einfache oder grobe) erst mal Grundvoraussetzung zur Leistung. Und bei Vorsatz nimmt die Privathaftpflicht keinen Regress sondern zahlt erst gar nicht.
Ist für den hier vorliegenden Fall aber auch egal.
Eine Bekannte betreibt einen Pensionsstall mit Pferden. Wenn die Pferde aus der Weide ausbrechen und einen Schaden verursachen, dann würde ihre Versicherung nur dann zahlen, wenn sie die Strom nicht eingeschaltet hat, weil sonst könne sie ja nichts dafür. So war mal vor einigen Jahren ihre Aussage. Wäre das in dem Fall dann die Fahrlässigkeit? Ich frag mich nur, wer dann zahlt, wenn der Strom drin ist. Die Versicherung der Pferde?
Eine Bekannte betreibt einen Pensionsstall mit Pferden. Wenn die Pferde aus der Weide ausbrechen und einen Schaden verursachen, dann würde ihre Versicherung nur dann zahlen, wenn sie die Strom nicht eingeschaltet hat, weil sonst könne sie ja nichts dafür. So war mal vor einigen Jahren ihre Aussage. Wäre das in dem Fall dann die Fahrlässigkeit? Ich frag mich nur, wer dann zahlt, wenn der Strom drin ist. Die Versicherung der Pferde?
Sorry für OT
Privathaftpflicht = Verschuldenshaftung (§ 823 BGB)
Hier heißt es
D.h. im Umkehrschluss = keine Fahrlässigkeit oder kein Vorsatz = keine Haftung. Beispiel der deliktunfähigen Kinder. Beschädigen die etwas sind sie nicht haftbar dafür zu machen. Höchstens die Eltern. Und die auch nur bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht.
Bei privaten Hundehalter*innen also Haftung auch ohne Verschulden (Fahrlässigkeit oder Vorsatz). Im zweiten Satz des § wird aber auf "berufliche Tierhalter*innen" eingegangen und Fahrlässigkeit ("die im Verkehr erforderliche Sorgfalt" nicht beachtet = Fahrlässigkeit).
Das Ausschalten des Stroms wäre in dem Fall ein Nichtbeachten der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt = Fahrlässigkeit.
Privathaftpflicht = Verschuldenshaftung (§ 823 BGB)
Hier heißt es
D.h. im Umkehrschluss = keine Fahrlässigkeit oder kein Vorsatz = keine Haftung. Beispiel der deliktunfähigen Kinder. Beschädigen die etwas sind sie nicht haftbar dafür zu machen. Höchstens die Eltern. Und die auch nur bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht.
Bei privaten Hundehalter*innen also Haftung auch ohne Verschulden (Fahrlässigkeit oder Vorsatz). Im zweiten Satz des § wird aber auf "berufliche Tierhalter*innen" eingegangen und Fahrlässigkeit ("die im Verkehr erforderliche Sorgfalt" nicht beachtet = Fahrlässigkeit).
Das Ausschalten des Stroms wäre in dem Fall ein Nichtbeachten der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt = Fahrlässigkeit.