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Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms - Seite 2 - triathlon-szene.de | Europas aktivstes Triathlon Forum
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Alt 23.04.2014, 17:37   #9
MattF
Szenekenner
 
Registriert seit: 27.04.2011
Beiträge: 8.798
Zitat:
Zitat von FinP Beitrag anzeigen
Wenn da dann wieder mit dem "gesunden Menschenverstand" argumentiert wird, sieht es allerdings schlecht aus.
Wie gesagt gehe ich davon aus, dass am BGH mehr Verstand versammelt ist als bei den Dorfgerichten.

Wenn man sich höchstrichterliche Urteile anschaut, dann sind diese durchgehend sehr gut und rational begründet. Das kommt so ein Unsinn meist nicht her raus.

MfG
Matthias
MattF ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 23.04.2014, 17:53   #10
Lui
Szenekenner
 
Registriert seit: 03.11.2009
Beiträge: 4.757
Solange es keine Helmpflicht gibt, finde ich, dass es völlig egal ist ob jemand Helm trägt oder nicht. Dann kann man ja bei Verletzungen an anderen Körperregionen ähnlich argumentieren. Es gibt schliesslich auch andere Körperschutzbekleidung.




Wenn alle Radfahrer das anziehen würden, gäb es viel weniger Verletzungen, da im Gegensatz zum allgemeinen Volksglaube, ist ein Helm kein Ganzkörperkondom.
Lui ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 24.05.2014, 17:44   #11
Luisa84
Ist alles so schön bunt hier!
 
Benutzerbild von Luisa84
 
Registriert seit: 17.05.2014
Ort: München
Beiträge: 20
Zitat:
Zitat von Lui Beitrag anzeigen
Solange es keine Helmpflicht gibt, finde ich, dass es völlig egal ist ob jemand Helm trägt oder nicht. Dann kann man ja bei Verletzungen an anderen Körperregionen ähnlich argumentieren. Es gibt schliesslich auch andere Körperschutzbekleidung.
Sehe ich auch so und ich bin gespannt, wie das Urteil ausgeht.
Luisa84 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.06.2014, 12:36   #12
Rhing
Szenekenner
 
Benutzerbild von Rhing
 
Registriert seit: 22.12.2006
Ort: Bonn
Beiträge: 4.813
Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

Die Klägerin fuhr im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer innerstädtischen Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Fahrerin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Die Klägerin nimmt die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden.

Urteil vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13
LG Flensburg – Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 4 O 265/11
OLG Schleswig – Entscheidung vom 5. Juni 2013 - 7 U 11/12
Karlsruhe, den 17. Juni 2014

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Mit dem Schlußsatz könnte es aber mit dem RR / TT anders sein.
__________________
Relax, no worries!
Rhing ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.06.2014, 12:59   #13
Walfanggegner
 
Beiträge: n/a
Zitat:
Zitat von Rhing Beitrag anzeigen
(...)
Mit dem Schlußsatz könnte es aber mit dem RR / TT anders sein.
Interesantes Urteil. Danke fürs Posten.

Bzgl. des Hinweis mit dem Schlußsatz:
In der Urteilsbegründung heißt es doch

Zitat:
Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre.
Zumutbar bei Radfahren im sportlichen Sinne IMHO auf jeden Fall.
Erforderlich? Das ist die andere Frage. Ich für mich selbst würde auch das mit einem "Ja" beantworten.
Käme aber wohl auf die Einzelfallprüfung vor Gericht und ein diesbezüglich präzise auf RR / TT passendes Grundsatzurteil an.

Am besten aber wird es dazu nicht kommen. Und am besten wird weiter Helm getragen und das aktuelle Urteil bekräftigt nicht Einzelne bzgl. des Nichttragen eines Helmes.
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Alt 17.06.2014, 13:21   #14
Rhing
Szenekenner
 
Benutzerbild von Rhing
 
Registriert seit: 22.12.2006
Ort: Bonn
Beiträge: 4.813
Das war "nur" die Presseerklärung. Den Urteilstext habe ich nicht. Da könnte das Gericht aber z.B. auf die Wettkampfbestimmungen abstellen, die ja das Tragen eines Radhelms vorschreiben. Damit ließe sich dann begründen, dass das Tragen des Helms im sportlichen Bereich allgemein anerkannt ist.

Ich geh davon aus, dass ne Einzelfallprüfung sowieso im Einzelfall erfolgen muss, wenn man zu einer Mithaftung kommt. Ist die Hand gebrochen, ist der Helm natürlich irrelevant, denn den Unfall selbst kann der Helm natürlich nicht verhindern. Ist aber natürlich alles Konjunktiv.
__________________
Relax, no worries!
Rhing ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.06.2014, 13:29   #15
Matthias75
Szenekenner
 
Benutzerbild von Matthias75
 
Registriert seit: 12.12.2010
Ort: Hofheim a.T.
Beiträge: 5.141
Die Entscheidung ist gefallen:

Radfahrer haben auch ohne Helm vollen Anspruch auf Schadensersatz

Zitat:
Der BGH hob dieses Urteil nun auf und sprach der Radfahrerin vollen Schadensersatz zu. Das Tragen eines Schutzhelms sei für Radfahrer schließlich nicht vorgeschrieben. Auch habe es im Unfalljahr 2011 nicht dem "allgemeinen Verkehrsbewusstsein" entsprochen, dass ein Fahrradhelm "zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre". 2011 hätten innerorts nur elf Prozent der Radfahrer einen Helm getragen.
Heißt das jetzt, wenn die Helmquote höher gewesen wäre bzw. wenn sich allgemein die Meinung durchsetzt, dass ein Helm sicherer ist, wäre das Urteil anders ausgefallen?

Matthias
Matthias75 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.06.2014, 13:35   #16
Walfanggegner
 
Beiträge: n/a
Zitat:
Zitat von Rhing Beitrag anzeigen
Das war "nur" die Presseerklärung. Den Urteilstext habe ich nicht. Da könnte das Gericht aber z.B. auf die Wettkampfbestimmungen abstellen, die ja das Tragen eines Radhelms vorschreiben. Damit ließe sich dann begründen, dass das Tragen des Helms im sportlichen Bereich allgemein anerkannt ist.

Ich geh davon aus, dass ne Einzelfallprüfung sowieso im Einzelfall erfolgen muss, wenn man zu einer Mithaftung kommt. Ist die Hand gebrochen, ist der Helm natürlich irrelevant, denn den Unfall selbst kann der Helm natürlich nicht verhindern. Ist aber natürlich alles Konjunktiv.
Das ist klar, Helm ist ja passive Sicherheit.
Geht aber auch nicht um Verursachung bzw. Verhindern eines Unfall sondern um die Frage der möglichen Kausalität zwischen Helm ja / nein und Verletzungsmuster.
Und das wäre in deinem Beispiel mit der Hand halt nicht gegeben.
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